Kontoverbindung:
Neufundländer-Nothilfe e.V. (bei Überweisung bitte ohne Umlaut,
also "Neufundlaender")
Volksbank an der Niers, BLZ: 320 613 84, Kontonummer: 230 447 9011
Satzung der Neufundländer-Nothilfe e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: „Neufundländer-Nothilfe e.V." Der Sitz des Vereins ist Kleve (Kalkar), das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz „e.V." tragen. Der Verein versteht sich als helfende und vermittelnde Stelle für alle Neufundländer und Neufundländer-Mixe, die in Not geraten sind. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Aufgaben und Ziele sind insbesondere: - Aufnahme, Betreuung, Pflege und Vermittlung von Neufundländern und Neufundländer-Mischlingen, die in Not geraten sind, in Zusammenarbeit mit den städtischen und anderen Organen und Organisationen, die sich mit den Aufgaben des Tierschutzes befassen. - Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
1.) Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen Person offen, für Jugendliche ist der gesetzmäßige Vertreter zuständig. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 2.) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern (Fördermitgliedern). 3.) Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt und aktiv mitarbeitenden Mitglieder. 4.) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.§4 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres möglich, er erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens zum 30.11. des Jahres gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung. Die Streichung ist vom Vorstand vollziehbar, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz vorangegangener einmaliger Mahnung unter Androhung der Streichung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung wird zum Jahresende wirksam. Die Rechte des Mitgliedes ruhen mit der Bekanntgabe des Beitragszahlungsverzuges durch Einschreibebrief an den Betroffenen. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, gegen die Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat oder die Vereinspflichten nicht erfüllt werden. Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Dem Betroffenen ist eine Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren. Der Betroffene kann die Überprüfung der Vorstandsentscheidung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen und Ausschüsse für besondere Angelegenheiten geschaffen werden. § 6 - Der Vorstand 1.) Der Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden, - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Kassenwart - dem Schriftführer - dem Beisitzer 2.) Der gewählte Vorstand ist geschäftsführend und vertretungsberechtigt gem. § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten, bei Vermögensverfügung bedarf es eines zweiten Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte des Vereins allein, er arbeitet ehrenamtlich. Die Ein- und Ausgaben werden in einem Kassenbuch vom Kassenwart geführt. Bei Bedarf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Bei Stimmengleichheit im Vorstand wird neu gewählt.
Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der Rechte. Fördermitglieder haben ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch keine weiteren Rechte (insbesondere Stimmrecht). Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer Hauptversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Amtszeit beträgt jeweils (2) Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis er von der Mitgliederversammlung entlastet wurde und eine Neuwahl des Vorstandes stattfindet. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt die bekannt gegebene Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung oder Änderung derselben müssen mindestens drei Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, sobald mindestens Einzehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins, das am Tage der Abstimmung 18 Jahre alt ist und seiner Beitragspflicht (Zahlung des Mitgliedsbeitrages) nachgekommen ist . Mitglieder können sich durch eine(n) Bevollmächtigte(n), welche(r) Vereinsmitglied sein muss, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Kein(e) Bevollmächtigte(r) kann mehr als eine Vollmacht ausüben. Abstimmungen werden durch Handzeichen getätigt, auf Antrag von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und zusätzlich über die Homepage der Neufundländer-Nothilfe mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen. § 8 - Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge verwendet der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben. Der Mitgliedsbeitrag wird zum Beginn des Geschäftsjahres fällig. Fördermitglieder entrichten den Beitrag der ordentlichen Mitglieder. Sie können freiwillige Mehrbeiträge leisten, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der beschlussfähige Vorstand. Einzelentscheidungen können auf Vorstandsmitglieder vom Vorstand übertragen werden. Änderungen der Kontonummer des Mitglieds oder Wechsel des Geldinstituts ohne Unterrichtung des Vereins verursachen Rückbelastungen von Einzugsbeträgen, für die der Verein Bankgebühren sowie eigene Ermittlungs- und Portokosten zahlen muss. Die Kosten für Rückbelastungen von Einzugsaufträgen, die dadurch entstehen, dass das Konto des Mitglieds für den Einzug des Mitgliedsbeitrags nicht ausreichend gedeckt ist oder das Mitglied versäumt hat, den Verein rechtzeitig über eine Kontoänderung oder Kündigung der Mitgliedschaft zu informieren, kann der Verein nicht übernehmen und erhebt diese Kosten zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag. Satzungsänderungen können nur durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen vorgenommen werden. Für derartige Beschlüsse ist eine Mehrheit von Zweidrittel (2/3) der anwesenden Mitglieder erforderlich. § 10 - Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und wird rechtswirksam, wenn bei der Abstimmung Einfünftel (1/5) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und hiervon mindestens Dreiviertel (3/4) für eine Auflösung stimmen. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist, jedoch zur Auflösung ebenfalls Dreiviertel (3/4) der Stimmen benötigt. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. , der es ausschließlich für steuerbegünstigte (tierschutzrechtliche) Zwecke, (§51 ff Abgabenordnung (AO) zu verwenden hat. § 11 Revisoren Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei (2) Revisoren/innen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
Änderung: Satzung vom 17. Juni 2006 laut Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2007 in § 1 Absatz 2 (Sitz) geändert. Änderung: Satzung vom 4. Oktober 2008 laut Mitgliederversammlung vom 12. Juni 2010 in § 8 (Mitgliedsbeiträge) geändert. Änderung: Satzung vom 12. Juni 2010 laut Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2011 in § 3 (Mitgliedschaft), § 7 (Mitgliederversammlung) und § 8 (Mitgliedsbeiträge) geändert. |